|  |  | 
|  | SATZUNG DER ARBEITERWOHLFAHRT                                     
(Satzung als PDF)ORTSVEREIN LEINFELDEN-ECHTERDINGEN E.V.
§1 Name und Sitz §2 Zweck §3 Mitgliedschaft im Kreisverband und anderen Vereinen §4 Erwerb der Mitgliedschaft §5 Verlust der Mitgliedschaft §6 Beitragspflicht §7 Jugendwerk §8 Korporative Mitglieder §9 Organe §10 Mitgliederversammlung §11 Vorstand §12 Richtlinien §13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht §14 Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband 
 
| (1) | Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Leinfelden-Echterdingen e.V. |  | (2) | Er hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen. |  | (3) | Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |  
| (1) | Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt
    (Verbandsstatut) genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere: |  |  | 
| 1.1 | Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen  Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens; |  | 1.2 | Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe; |  | 1.3 | Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit; |  | 1.4 | Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit; |  | 1.5 | Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe; |  | 1.6 | Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege; |  | 1.7 | Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Alten-, Jugend- und      Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen; |  | 1.8 | Stellungnahmen zu Fragen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
      Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit
      parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen
      Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben; |  | 1.9 | Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege,      Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen; |  | 1.10 | Beteiligung an Aktionen der Solidarität, insbesondere im Rahmen des      Arbeiterhilfswerks; |  | 1.11 | Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen; |  | 1.12 | Katastrophenhilfe; |  | 1.13 | Öffentlichkeitsarbeit; |  | 1.14 | Förderung des Ortsjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt |  | (2) | Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) Schaffung und Unterhaltung
    bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und Maßnahmen, Aktionen und
    b) Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand. |  | (3) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts für "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. |  | (4) | Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen, für die Erfüllung ihrer
    satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens
    oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
 |  | (5) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |  | (6) | Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss (§14 OV-Satzung) des Vereins oder bei Wegfall
    seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende
    Vermögen an den Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |  |  
| (1) | Der Ortsverein ist Mitglied im Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt. |  | (2) | Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisverbands. |  
| (1) | Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in den Richtlinien der    Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. |  | (2) | Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist
    Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen
    endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme    beschlossen hat. |  | (3) | Der Austritt aus dem Ortsverein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung
    muss schriftlich bis zum 30.9. erfolgen. |  
| (1) | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig
    gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der
    Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbands schädigt
    bzw. geschädigt hat. |  | (2) | Der Ausschluss ist nach dem "Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt"    durchzuführen. |  
| (1) | Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der
    Bundeskonferenz verpflichtet. |  
| (1) | Für das im Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung. |  | (2) | Für die Förderung des Ortsjugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen
    Möglichkeit festgelegt. |  | (3) | Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk
    verpflichtet. |  | (4) | Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks
    gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen. |  
| (1) | Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich
    beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der AWO anschließen. |  | (2) | Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen
    mit dem Bezirksvorstand. Anträge sind mit Stellungnahme über den Kreisverband
    einzureichen. |  | (3) | Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes, volljähriges
    Mitglied ihrer Vereinigung aus. |  | (4) | Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
    gekündigt werden. |  | (5) | Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gesondert vereinbart. |  
| (1) | Organe des Ortsvereins sind: a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand
 |  
| (1) | Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. |  | (2) | Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist
    von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. |  | (3) | Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und
    beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die
    Mitgliederversammlung den Vorstand sowie mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur
    Kreiskonferenz. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine
    Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
    Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Ortsvereins
    nicht wählbar.
 |  | (4) | Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf
    Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Vorstands der übergeordneten
    Verbandsgliederung einzuberufen. |  | (5) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen
    gefasst. |  | (6) | Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine
    Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. |  | (7) | Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen
    werden. |  | (8) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von
    dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. |  
| (1) | Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem
    Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs
    Beisitzern. |  
  |  | Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. |  
  |  | Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung kann neben der Erstattung von Auslagen auf Antrag bezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. |  | (2) | Vorstand im Sinne des §26  BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr
    Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in, jeweils jeder für sich alleine. |  | (3) | Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Ortsvereins sind für die Vorstandsfunktionen des
    Ortsvereins nicht wählbar. |  | (4) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |  | (5) | Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in
    berufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil. |  | (6) | Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine
    Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. |  | (7) | Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben
    betrauen. |  | (8) | Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerks beratend
    teilnimmt. |  
  | (9) | An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand
    benanntes Mitglied mit beratender Stimme teil. |  | (10) | Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. |  
| (1) | Die auf der Bundeskonferenz gefassten Beschlüsse und die geltenden Richtlinien der
    Arbeiterwohlfahrt (Verbandsstatut) sind anzuwenden. Sich daraus ergebende
    Satzungsänderungen werden nachvollzogen. |  | (2) | Die von der Bezirkskonferenz der Arbeiterwohlfahrt Württemberg jeweils beschlossene
    Organisationsordnung für Ortsvereine findet Anwendung. |  | (3) | Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbands. |  
| (1) | Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordnete
    Verbandsgliederung an. |  
| (1) | Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband (§2, Ziffer 6) verliert der
    Ortsverein das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter
    Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem
    bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für
    Kurzbezeichnungen. |  Satzung beschlossen am 26.6.1998 - Eintragung in Vereinsregister am 28.9.1998Geändert am 5.2.1999 - Eintragung in Vereinsregister am 26.3.1999
 Geändert am 26.2.2010 - Eintragung in Vereinsregister am 2.6.2010
 |  |  |